OLG München: Mangel der Prozessunfähigkeit einer Gesellschaft
Mit Beschluss vom 25.1.2010 - 2 W 210/09 - hat das OLG München entschieden: Eine sofortige Beschwerde ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht prozessfähig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob mit der Beschwerde die Prozessunfähigkeit geltend gemacht wurde, oder ob diese nicht der Fall ist und lediglich eine andere Sachentscheidung angestrebt wird. Wird die Beschwerde von einem Rechtsanwalt für die prozessunfähige Partei in der Annahme einer wirksam erteilten Prozessvollmacht eingelegt, so hat das Fehlen der Prozessfähigkeit in Hinblick auf die Beschwerdeeinlegung nicht zur Folge, dass die Erteilung der Prozessvollmacht als unwirksam anzusehen ist und deshalb die Beschwerde nicht rechtswirksam für die Partei eingelegt ist. Verweist der Gesellschaftsvertrag (hier: einer GmbH & Co. KG) für die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse u.a. auf § 246 AktG und besitzt die in einem Beschlussanfechtungsprozess beklagte Gesellschaft neben dem Kläger kein anderes gesetzliches Vertretungsorgan, so ist die Gesellschaft prozessunfähig und es ist ein Prozesspfleger gemäß § 57 ZPO zu bestellen. Der Mangel der Prozessfähigkeit hat u. a. zur Folge, dass der Kläger - als Vertretungsorgan der Beklagten - nicht wirksam einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht für die Beklagte erteilen kann. Daher wird der Mangel der Prozessfähigkeit auch nicht gemäß § 246 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO dadurch überwunden, dass sich dieser Rechtsanwalt für die Beklagte in dem Prozess melden. (Es gilt aber die Einschränkung gemäß Ziff. 2). Wird die Klage deshalb nicht „demnächst" im Sinne des § 167 ZPO dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt, weil das Gericht keinen Prozesspfleger gemäß § 57 ZPO bestellt hat, so hat der Kläger die Verzögerung der Zustellung jedenfalls dann nicht zu vertreten, wenn er die Bestellung eines Prozesspflegers in der Klageschrift anregt; das gilt auch dann, wenn dies im Rubrum der Klageschrift nicht zum Ausdruck kommt. Die Frage der Zulässigkeit einer Teilanfechtung eines Gesellschafterbeschlusses bemisst sich nach § 139 BGB. Stehen mehrere Gesellschafterbeschlüsse dergestalt in inneren Zusammenhang, dass die Gesellschafter den einen Beschluss nicht ohne den anderen gefasst hätten, so hat die Unzulässigkeit der teilweisen Anfechtung des einen Beschlusses zur Folge, dass auch die (vollständige) Anfechtung des anderen Beschlusses unzulässig ist.