OLG Hamburg: Lotto-Werbung auf Linienbussen untersagt
Mit Urteil vom 11.8.2011 – 3 U 145/09 – hat das OLG Hamburg entschieden: Ein Verband privater Unternehmen der Glücksspielbranche handelt nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG, weil er zwar gegenüber staatlichen Glücksspielunternehmen, nicht jedoch gegenüber seinen eigenen Mitgliedsunternehmen wettbewerbsrechtlicheAnsprüchewegenGlücksspielwerbung, die gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstößt, geltend macht. Die auf Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs angebrachten Werbeslogans „Lotto guter Tipp – Hält zum Glück an fast jedem Kiosk“ und „Lotto guter Tipp – Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ verletzen das Sachlichkeitsgebot des § 5 Abs. 2 GlüStV, weil durch sie vornehmlich noch nicht zum Glücksspiel entschlossene Personen angesprochen und zur Glücksspielteilnahme angeregt werden. Die auf Nahverkehrsbussen angebrachte Lotteriewerbung mit der blickfangmäßigen Angabe „Jeden Tag Gewinne bis 1 Million e“ verstößt ebenfalls gegen § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV, wenn die nach dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebenen Warnhinweise auf Jugendschutz und Suchtgefahr allzu unauffällig und praktisch nicht lesbar platziert sind.