BGH: Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln
Der BGH hat mit Versäumnisurteil vom 1.8.2013 - VII ZR 75/11 - entschieden: Dem Hauptunternehmer steht das Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln der Werkleistung des Nachunternehmers grundsätzlich unabhängig davon zu, ob er die gleiche Leistung seinem Besteller versprochen und geleistet hat, und auch unabhängig davon, ob der Besteller ihm zustehende Ansprüche seinerseits geltend macht.