BGH: Leistungsklage des ausgeschiedenen Gesellschafters auf fällige Zahlung
Mit Urteil vom 17.5.2011 - II ZR 285/09 - hat der BGH entschieden: Ist der aus einer Personengesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter imstande, die Höhe seines Abfindungsanspruchs schlüssig zu begründen, so kann er nach dem Verstreichen der vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte im Regelfall auf Leistung klagen und im Rahmen dieser Zahlungsklage den Streit darüber austragen, ob und in welcher Höhe bestimmte Aktiv- oder Passivposten bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13.7.1987 - II ZR 274/86, ZIP 1987, 1314).