BGH: Leibrente - Verwendung von Überschüssen bei Aufschubzeit
Mit Urteil vom 8.7.2009 - IV ZR 102/06 - hat der BGH entschieden: ist in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbeitrags neben einer Garantierente vereinbart, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet wird, darf der Versicherer die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen.