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Wirtschaftsrecht
24.03.2017
Wirtschaftsrecht
BGH : Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife

Der BGH hat mit Urteil vom 21.2.2017 – XI ZR 185/16 – entschieden: Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.

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