OLG Hamburg: Kündigung eines bei einer KG angestellten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 22.3.2013 – 11 U 27/121 - entschieden: 1. Für den Beschluss über die Kündigung eines bei der Kommanditgesellschaft angestellten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH ist in der Einheits-KG die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH zuständig, deren Rechte dabei durch die (Mit-)Geschäftsführer dieser Gesellschaft wahrgenommen werden. 2. Dass die Kündigung im Namen der Kommanditgesellschaft erfolgt, ist unschädlich, wenn der Empfänger weiß, dass derjenige, der über die Kündigung entschieden und diese erklärt hat, einziger Kommanditist der Kommanditgesellschaft und zugleich (Mit-)Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist. 3. Ein Geschäftsführer kann sich auch vor den ordentlichen Gerichten nur dann auf die Unwirksamkeitsgründe des § 4 Satz 1 KSchG berufen, wenn er die Klage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben hat. 4. Die Kündigung eines Geschäftsführers ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn sie allein deshalb erfolgt, weil der Geschäftsführer wiederholt auf einer klaren Regelung für die Berechnung der ihm vertraglich zustehenden Tantieme bestanden hat.