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Wirtschaftsrecht
20.05.2009
Wirtschaftsrecht
OLG Nürnberg: Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags wegen Zahlungsverzugs

Mit Urteil vom 27.4.2009 - 14 U 1037 - hat das OLG Nürnberg entschieden: Die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers hat innerhalb angemessener Frist zu erfolgen. Bei der einzelfallabhängigen Bestimmung dieser Frist ist § 626 Abs. 2 BGB weder direkt noch entsprechend anzuwenden. In der Zahlungsaufforderung, die der Kündigung vorauszugehen hat, muss der im Fall der Kündigung fällige Restschuldbetrag nicht beziffert werden.

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