BReg: Kryptowährung bleibt erlaubnispflichtig
Ein Urteil des Kammergerichts Berlin betrifft nicht die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wonach Finanzdienstleistungen mit Kryptowährungen erlaubnispflichtig sind (BB 2018, 2705 mit BB-Komm. Conreder sowie krit. Würdigung von Krimphove, BB 2018, 2691 - BB-Schwerpunktheft "Finance").Dies stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/6034) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/5689) fest. Geprüft werde derzeit, ob die Fortführung der Verwaltungspraxis der BaFin zur Erlaubnispflicht von Geschäften mit Kryptowährungen und Token durch gesetzgeberische Maßnahmen flankiert werden solle. Das Gericht hatte nach Angaben der FDP-Fraktion in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage die Erlaubnispflicht verneint, da der Handel mit Bitcoin kein Bankgeschäft beziehungsweise keine Straftat darstelle und der BaFin vorgeworfen, ihren Aufgabenbereich "überspannt" zu haben.
(hib-Meldung Nr. 977 vom 12.12.2018)