BReg: Kreditverbriefungen sollen erschwert werden
Durch verschärfte Eigenkapitalbestimmungen und Neuregelungen für die Verbriefung von Krediten sollen Schwachstellen in den Regeln zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten beseitigt werden. Nach dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bankrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (17/1720) sollen die Großkreditvorschriften so geändert werden, dass die Zahlungsfähigkeit eines Instituts durch den Ausfall eines Kreditnehmers nicht mehr gefährdet wird. So sollen künftig alle Forderungen eines Instituts an andere Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute auf die Großkreditobergrenze von 25 % des Eigenkapitals angerechnet werden. Zu Gunsten kleinerer Banken soll es einen Freibetrag in Höhe von 150 Mio. Euro geben. Ein entsprechender Kredit dürfe jedoch nicht das Eigenkapital der Bank überschreiten. Sehr kurzfristige Kredite wie die so genannten Übernachtkredite werden in die Berechnung der Auslastung der Kreditobergrenze nicht einbezogen. "Hybridkapital", das weder dem Eigen- noch dem Fremdkapital klar zugeordnet werden kann, darf in Zukunft maximal die Hälfte des Kernkapitals eines Unternehmens ausmachen. Bei bestimmten Formen des Hybridkapitals liegen die Grenzen sogar noch niedriger. Für bereits aufgenommene Eigenmittel soll es Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geben.
Auch das Pfandbriefgesetz soll geändert werden. Im Falle einer Insolvenz einer Pfandbriefbank soll der Sachwalter liquide Mittel zur Bedienung der ausstehenden Pfandbriefe beschaffen. Damit der Sachwalter auch mit der Deutschen Bundesbank Refinanzierungsgeschäfte abschließen kann, soll der Deckungsmasse des Pfandbriefs die Eigenschaft eines Kreditinstituts zugebilligt werden. Die Deckungsmasse werde damit Teilbank der insolventen Pfandbriefbank. Der Sachwalter könne dann gegenüber der Deutschen Bundesbank als Leiter eines Kreditinstituts auftreten.
(hib-Meldung vom 19.5.2010)