OLG München: Konzernverschmelzung - Antragsbefugnis im Spruchverfahren
Mit Beschluss vom 26.7.2012 - 31 Wx 250/11 - hat das OLG München entschieden: Bei einer Verschmelzung ist die Antragsbefugnis im Spruchverfahren nur dann gegeben, wenn der Antragsteller nicht nur im Zeitpunkt der Verschmelzung an der aufgenommen Gesellschaft beteiligt, sondern auch im Zeitpunkt der Antragstellung im Spruchverfahren noch Aktionär der aufnehmenden Gesellschaft war. Beides ist innerhalb der Antragsfrist darzulegen und ggf. im Spruchverfahren nachzuweisen. Bei einer Konzernverschmelzung kann im Einzelfall der Börsenwert der aufgenommenen Gesellschaft als Untergrenze von deren Wert bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses zu berücksichtigen sein. In diesem Fall kann es sachgerecht sein, auch den Unternehmenswert der aufnehmenden Gesellschaft nach dem Börsenwert zu bemessen.