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Wirtschaftsrecht
19.07.2013
Wirtschaftsrecht
AG Halle (Saale): Konstitutives Schuldanerkenntnis nach Fernabsatzvertrag

Das AG Halle (Saale) hat mit Urteil vom 4.7.2013 – 93 C 120/13 entschieden: 1. Im Gegensatz zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, welches eine bereits bestehende Schuld bestätigen und bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Einwendungen ausschließen oder beseitigen soll, schafft das konstitutive Schuldanerkenntnis einen neuen, selbstständigen Schuldgrund. Im Gegensatz zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis kann daher das konstitutive Schuldanerkenntnis nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden, wenn es ohne Rechtsgrund erlangt wurde. Dies ergibt sich aus § 812 Abs. 2 BGB. 2. Ob es sich um ein deklaratorisches oder ein konstitutives Schuldanerkenntnis handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln. 3. Es erscheint sehr bedenklich, wenn Unternehmen, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b BGB schließen, konstitutive Schuldanerkenntnisse erlangen und auf deren Grundlage sogleich im Urkundenprozess einen vollstreckbaren Titel erwirken können. Der Schutz vor Übereilung, der der Regelung des § 312d Abs. 1 BGB zu Grunde liegt, könnte sonst unterlaufenwerden.

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