LG Stuttgart: Konkrete Bewerbung eines Elektrogeräts ohne Typenbezeichnung ist unzulässig
Ein Elektrohändler bewarb Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Staubsauger, Einbauherde, Geschirrspüler und Kühl-/Gefrierkombinationen verschiedener Markenhersteller unter Angabe des jeweiligen Preises und der Energie-Effizienz-Klasse. Nicht angegeben wurden in der Werbung die genauen Typenbezeichnungen der einzelnen Geräte. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Unterlassen (§§ 3, 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG). Das LG Stuttgart folgte mit Urteil vom 3.5.2012 – 11 O 2/12 – der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Es führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Typenbezeichnung bei Elektrogeräten ein wesentliches Warenmerkmal i. S. v. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Zwar enthalte die Typenbezeichnung keine Aussage über die Qualität und ist deshalb keine Gütebezeichnung i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 Preisangabenverordnung, aber sie beinhalte ein Brauchbarkeitsmerkmal i. S. v. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Da die von der Beklagten beworbenen Markenhersteller unterschiedliche Produkttypen anbieten, könne der Verbraucher nur mit der Typenbezeichnung die wichtigsten technischen Daten, die Beschaffenheit und Ausführung der Waren im Internet eigenverantwortlich recherchieren und mit anderen Produkten und Konkurrenzangeboten vergleichen. Ohne diese Angabe könne er zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
(PM Wettbewerbszentrale vom 24.5.2012)