BGH: Konkrete Berechnung des Kündigungsschadens bei vorzeitiger Beendigung eines Mietkauf- oder Leasingvertrags
Der BGH hat mit Urteil vom 30.10.2019 – VIII ZR 177/18 – entschieden: a) Bei vorzeitiger Beendigung eines Mietkauf- oder Leasingvertrags ist der Kündigungsschaden des Mietverkäufers/Leasinggebers konkret zu berechnen, wenn sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Mietkauf- beziehungsweise Leasingraten als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 147/01, BGHZ 151, 188, 195 mwN).
b) Bei der Darlegung des konkret entstandenen Schadens obliegt es dem Mietverkäufer/Leasinggeber, seine Refinanzierungskosten anzugeben, deren Ersparnis im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzes anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80, BGHZ 82, 121, 132; vom 16. Mai 1990 - VIII ZR 108/89, BGHZ 111, 237, 243 f.).
c) Nimmt der Mietverkäufer/Leasinggeber - etwa aufgrund der großen Anzahl der abgeschlossenen Verträge - keine Einzelrefinanzierung vor, genügt zur Darlegung seines (konkreten) Refinanzierungsaufwands eine kalkulatorische Ermittlung.