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Wirtschaftsrecht
05.07.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Kommunale Holding-Gesellschaften müssen nicht immer paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden

Der 26. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 4.7.2013 - I-26 W 13/08 (AktE) - entschieden, dass die Bielefelder Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs-GmbH (BBVG) keinen Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes bilden muss.

Die BBVG hält sämtliche Anteile der Stadtwerke Bielefeld GmbH, verfügt aber nur über sechs eigene Mitarbeiter. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, die mehr als 2.000 Mitarbeiter der Stadtwerke seien der BBVG als herrschendem Unternehmen zuzurechnen. Eigentliche Entscheidungsträgerin bei beiden Gesellschaften sei die Stadt Bielefeld. Da diese aber als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den aktienrechtlichen Vorschriften nicht mitbestimmungspflichtig sei, müsse der paritätisch besetzte Aufsichtsrat „eine Ebene tiefer", nämlich bei der BBVG angesiedelt werden. Durch die somit gebotene Berücksichtigung der Mitarbeiter der Stadtwerke erreiche die BBVG eine Arbeitnehmerzahl, bei der ein je zur Hälfte aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern bestehender Aufsichtsrat gebildet werden müsse. Die BBVG wandte dagegen ein, als Holding- oder Beteiligungsgesellschaft keinerlei Leitungsmacht über die Stadtwerke auszuüben.

Das Landgericht Dortmund hat den Antrag auf Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrates bei der BBVG im Dezember 2008 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht nun ohne Erfolg.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Vernehmung von sechs Zeugen und des Geschäftsführers der BBVG steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die BBVG zwar als herrschendes Unternehmen einzustufen ist, jedoch weder sie noch die Stadt Bielefeld den Stadtwerken Bielefeld GmbH gegenüber Weisungen erteilt und Leitungsmacht ausübt. Die gesetzliche Vermutung, dass bei einer derartigen Unternehmensstruktur die Unternehmen einen „von oben geführten" Konzern bildeten, ist daher nach Auffassung des Senats widerlegt, so dass die zur Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats notwendige Beschäftigtenzahl bei der BBVG nicht erreicht wird.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(PM OLG Düsseldorf vom 4.7.2013)

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