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Wirtschaftsrecht
03.12.2010
Wirtschaftsrecht
Staatliche Beihilfen: Kommission verlängert Krisenregelung mit strengeren Auflagen

Die Europäische Kommission hat einer Verlängerung der krisenbedingten Sondervorschriften für staatliche Beihilfen bis 2011 zugestimmt. Die bisherigen Bestimmungen wurden jedoch mit Blick auf ein stufenweises Auslaufen des Rahmens verschärft. Der Vorübergehende Rahmen, mit dem Unternehmen der Zugang zu Finanzierungsmitteln erleichtert werden soll, enthält auch künftig Maßnahmen zur Behebung eines bestehenden Marktversagens. Unternehmen in Schwierigkeiten sind jedoch von nun an vom Anwendungsbereich des Rahmens ausgeschlossen, da ansonsten die erforderliche Umstrukturierung der Wirtschaft nicht vollzogen werden kann. Für den Finanzsektor gilt ab dem 1. 1. 2011 die Vorschrift, dass jede Bank, die staatliche Unterstützung in Form von Kapital oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte benötigt, einen Umstrukturierungsplan vorlegen muss. Die bislang geltende Krisenregelung war 2008 als Reaktion auf die Finanz- und Wirtschaftskrise aufgestellt worden. Erste Änderungen waren bereits im Juli dieses Jahres vorgenommen worden.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: „Nachdem nun seit zwei Jahren eine besondere Krisenregelung für staatliche Beihilfen gilt, müssen wir jetzt eine schrittweise Rückkehr zu einem normalen Marktgeschehen vorbereiten. Da aber immer noch ein gewisses Risiko einzelner Rückschläge besteht, muss das Auslaufen dieser Krisenvorschriften vorsichtig und vorausschauend angegangen werden."

Die europäische Wirtschaft befindet sich momentan an einem kritischen Punkt: Die Situation auf den Finanzmärkten ist weiterhin fragil, doch die Wirtschaft erholt sich zunehmend. Eine vorsichtige und progressive Aufhebung der Krisenregeln und eine Senkung der aufgrund der Krise außerordentlich hohen Beihilfebeträge (siehe IP/10/1635 zur Herbstausgabe des Beihilfenanzeigers) ist daher durchaus erforderlich. Durch das allmähliche Auslaufen (so genanntes Phasing-out) werden die Banken und Unternehmen mit strukturellen Schwierigkeiten dazu angehalten, eine Umstrukturierung vorzunehmen, wodurch wiederum die Voraussetzungen für eine Normalisierung der Kreditkonditionen und eine Konsolidierung des Erholungsprozesses geschaffen werden.

Die Kommission hat heute beschlossen, die krisenbedingten Beihilfemaßnahmen, die den Mitgliedstaaten die Unterstützung des Finanzsektors vereinfacht haben, sowie den Vorübergehenden Rahmen, mit dem Unternehmen die Kapitalaufnahme erleichtert wird, bis in das Jahr 2011 hinein zu verlängern. Diese Sondervorschriften waren Ende 2008/Anfang 2009 als Reaktion auf die durch den Untergang von Lehman Brothers ausgelöste Finanzkrise eingeführt worden, denn nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV dürfen Beihilfen gewährt werden, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedsstaats zu beheben.

Da nach Auffassung der Kommission die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b nach wie vor erfüllt sind, sollten weiterhin punktuelle krisenbedingte Beihilfemaßnahmen möglich sein. Gleichzeitig muss jedoch für ein progressives Phasing-out dieser befristeten und außerordentlichen Unterstützung gesorgt werden.

Für den Finanzsektor wurde dies bereits umgesetzt. Seit Juli 2010 gelten strengere Auflagen für die Vergabe neuer staatlicher Garantien: So wurden die Gebühren erhöht und eine strengere Prüfung der Rentabilität von Unternehmen vorgesehen, die solche Garantien besonders stark in Anspruch nehmen. Nach der neuen Mitteilung müssen ab dem 1. 1. 2011 alle Banken in der EU, die staatliche Unterstützung in Form von Kapital oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erhalten, einen Umstrukturierungsplan vorlegen. Bisher galt dies nur für notleidende Banken, und insbesondere dann, wenn sie Unterstützungsmaßnahmen erhielten, die 2 % ihrer risikogewichteten Aktiva überstiegen. Die neue Mitteilung ergänzt die Orientierungshilfe zur Prüfung von Bankenbeihilfen, die die Kommission 2008/Anfang 2009 herausgegeben hat.

Der verlängerte Vorübergehende Rahmen sieht nach wie vor Maßnahmen vor, mit denen vor allem KMU der Zugang zu Finanzierungsmitteln erleichtert werden soll (z. B. durch subventionierte Kreditgarantien und zinsvergünstigte Darlehen, u. a. für die Herstellung grüner Produkte). In diesen Bereichen hat sich der Markt noch nicht so weit erholt, als dass kleinere Unternehmen ihren Finanzierungsbedarf decken könnten. Die Einführung strengerer Auflagen für diese Maßnahmen wird die schrittweise Rückkehr zu den normalen Beihilfevorschriften erleichtern und gleichzeitig etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb begrenzen, die die verlängerte Anwendung dieser Maßnahmen mit sich bringt. Hierzu zählt, dass Betriebsmittelkredite für große Unternehmen und Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen in Schwierigkeiten künftig nicht mehr nach dem Vorübergehenden Rahmen gewährt werden dürfen.

Ferner beschloss die Kommission eine Änderung der Leitlinien zu den Risikokapitalbeihilfen, da sie zu dem Schluss kam, dass eine der während der Krise eingeführten Maßgaben dauerhaft Anwendung finden sollte. Hierbei handelt es sich um die Erhöhung des maximalen Umfangs an Kapital oder anderen Mitteln, die die Mitgliedstaaten einem Start-up-Unternehmen gewähren dürfen. Der Plafond wurde von 1,5 Mio. EUR auf 2,5 Mio. EUR angehoben. Begründet wurde dies mit der Entwicklung, dass private Kapitalgeber seit der Krise zu weniger risikoreichen Investitionen tendieren, was Neugründungen besonders in der Frühphase den Zugang zu Finanzierungsmitteln erschwert. Die geänderten Leitlinien gelten wie vorgesehen bis Ende 2013.

Zudem verlängerte die Kommission die verfahrenstechnischen Vereinfachungen für kurzfristige Exportkreditversicherungen bis Ende 2011. Diese waren mit dem Vorübergehenden Rahmen eingeführt worden, da Unternehmen in vielen Branchen und Mitgliedstaaten noch immer Schwierigkeiten haben, bei privaten Versicherungsgesellschaften eine angemessene Risikodeckung für ihre Handelsgeschäfte zu erhalten. Gleichzeitig verlängerte die Kommission die Geltungsdauer der geänderten Mitteilung von 1997 über kurzfristige Exportkredite bis zum 31. Dezember 2012.

Vollständiger Wortlaut der Mitteilung siehe:

http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/temporary.html

(PM EU-Kommission v. 1.12.2010)

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