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Wirtschaftsrecht
07.08.2014
Wirtschaftsrecht
OLG Oldenburg: Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Darlehensverträgen

Der 6. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 4.7.2014 – 6 U 236/13 – einer Sparkasse untersagt, eine in Darlehensverträgen verwendete Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber Verbrauchern weiter zu verwenden. Eine Verbraucherzentrale hatte die Sparkasse auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dem Kreditinstitut sollte untersagt werden, eine Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung zu verwenden, die vorsah, dass im Falle  der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt blieben. Das LG Aurich hatte die Klage abgewiesen. Der Senat untersagte jetzt die Verwendung der Klausel. Aus Sicht der Richter führe die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung der Darlehensnehmer. Die Klausel verstoße gegen das schadensersatzrechtlich anerkannte sog. Bereicherungsverbot, wonach der Anspruchsberechtigte keinen (finanziellen) Vorteil ziehen darf, d. h. er nicht mehr erlangen darf, als er bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung bekommen hätte. Dadurch, dass nach der Klausel kategorisch zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt werden, erlange das Kreditinstitut im Wege der Vorfälligkeitsentschädigung mehr, als ihm nach seiner vertraglichen Zinserwartung zustehe. Unter der Vorfälligkeitsentschädigung sei derjenige „Schaden“ zu verstehen, der dem Kreditinstitut aus der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer entstehe. Zu erstatten seien danach Zinsen, die bis zur ordnungsgemäßen Vertragsbeendigung aufgelaufen wären, bei einem Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer nach dem Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet ist oder nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens. Für die Zukunft vereinbarte Sondertilgungsrechte verkürzen aus Sicht des Senats diese geschützte Zinserwartung der Bank. Denn durch eine Sondertilgung verringert sich die Zinslast des Darlehensnehmers und somit der an die Bank zu zahlende Gesamtzinsbetrag. Bei der Anwendung der Klausel würde diese Reduzierung der Zinslast durch die Sondertilgungen unberücksichtigt bleiben. Das Kreditinstitut erlange dadurch einen höheren Zinsbetrag als es bekommen würde, wenn die Sondertilgungen regelmäßig ausgeschöpft würden. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

(PM OLG Oldenburg vom 1.8.2014)

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