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Wirtschaftsrecht
28.03.2014
Wirtschaftsrecht
BGH: Klageerhebung an einem dritten Ort

Der BGH hat mit Beschluss vom 12.9.2013 – I ZB 39/13 - entschieden: Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort.

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