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Wirtschaftsrecht
26.04.2017
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Klage auf Beendigung eines PKW-Leasingvertrags wegen möglicher Abgasmanipulationen erfolglos

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 25.4.2017 – 6 U 146/16  – die Klage eines Leasingnehmers auf Beendigung seines Porsche-Leasingvertrags wegen möglicher Abgasmanipulation abgewiesen. Zur Begründung verwies der Senat insbesondere darauf, dass der Vortrag des Klägers bereits in tatsächlicher Hinsicht keine Grundlage für eine arglistige Täuschung über den Zustand des geleasten Fahrzeugs ergebe und auch der behauptete Vertrauensverlust durch den „Abgasskandal“ nicht zur Kündigung des Leasingvertrages berechtige. Er führte aus, die Kündigung des Klägers habe den Leasingvertrag nicht beendet. Für eine außerordentliche Kündigung bedürfe es eines Kündigungsgrundes, der jedoch nicht festgestellt werden könne. Der Ausschluss der (mietrechtlichen) Sachmängelhaftung der Beklagten sei wirksam, weil sie dem Kläger zugleich ihre (kaufrechtlichen) Gewährleistungsansprüche gegen das Autohaus abgetreten habe. Unabhängig davon komme ein Kündigungsgrund bei arglistiger Täuschung der Beklagten über einen Mangel des Fahrzeugs zwar grundsätzlich in Betracht. Aus dem Sachvortrag des Klägers ergäben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür. Denn es falle in den Bereich eigener Wahrnehmungen des Klägers, ob das Leasingfahrzeug einen erhöhten Benzinverbrauch und damit korrelierend einen vermehrten Kohlendioxid-Ausstoß aufweise. Daher genüge es weder zur Darlegung eines Sachmangels noch eines konkreten Mangelverdachts, dass der Kläger unter Hinweis auf Presseberichte vortrage, er müsse davon ausgehen, auch der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei von Manipulationen betroffen, weil auch bei etlichen anderen Benzinmotoren Unregelmäßigkeiten beim Kohlendioxid-Ausstoß und damit auch beim Kraftstoffverbrauch festgestellt worden seien. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe auf die Hinweise des Senats im Termin auch klargestellt, der Kläger mache mangels Nachweismöglichkeit nicht geltend, dass an dem Motor des Leasingfahrzeugs ein Mangel gegeben sei; vielmehr halte er die Kündigung aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlustes für berechtigt. Schließlich ergebe sich auch aus den behaupteten Manipulationen bei anderen Fahrzeugen aus dem VW-Konzern kein Kündigungsgrund. Dass die beklagte Leasinggesellschaft in diesem Zusammenhang eigene Vertragspflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe nicht behauptet, dass die Beklagte selbst in irgendeiner Weise in den „Abgasskandal“ verwickelt sei. Allein der Umstand, dass es bei anderen Konzerngesellschaften zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, rechtfertige nicht die Annahme, der Kläger habe berechtigterweise das Vertrauen in die Beklagte als seine Vertragspartnerin verloren. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es vorliegend um einen schlichten Warenaustausch gehe. Weder der Pflichtenkreis der Beklagten noch das Erfüllungsinteresse des Klägers an einer mangelfreien Sachleistung seien von dem „Abgasskandal“ tangiert.

(PM OLG Stuttgart vom 25.4.2017)

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