OLG Stuttgart: Klärung von Rechten bei Mangelbeseitigung ist bei der Streitwertbestimmung zu berücksichtigen
Mit Beschluss vom 9.8.2010 – 12 W 36/11 – hat das OLG Stuttgart entschieden: Hat ein selbständiges Beweisverfahren neben der Klärung der behaupteten Mängel und der Beseitigungskosten erkennbar auch den Zweck, für den Antragsteller zu klären, ob er Mangelbeseitigung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten wird, so ist bei der Bestimmung des Streitwerts dem Interesse an dieser Klärung dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Zuschlag zu den ermittelten und fiktiven Mangelbeseitigungskosten erfolgt.