OLG Stuttgart: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch das ARUG eingeführte Vorschrift zum Freigabeverfahren
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 19.10.2009 - 20 AR (Freig.) 1/09 entschieden: Die durch das ARUG neu geschaffene Vorschrift des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n. F. ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) resultierenden Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit wie auch mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar. Die rückwirkende Anwendung des Quorumserfordernisses des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n. F. auf nach dem 1.9.2009 anhängig gewordene Freigabeverfahren verstößt nicht gegen das auch im Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Vertrauensschutzprinzip. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache kann auch im Freigabeverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens entschieden werden (§ 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG n. F. i.V.m. § 91a Abs. 1, § 128 Abs. 3 ZPO analog). Für die Zeit vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung orientiert sich der Streitwert des Freigabeverfahrens am Streitwert des Hauptsacheverfahrens; danach bestimmt er sich nach der Summe der bis dahin angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller- sowie Antragsgegnerseite.