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Wirtschaftsrecht
04.03.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Keine verdeckte Sacheinlage durch Beratungsleistungen bei Aktiengesellschaften – Eurobike

Der BGH hat mit Urteil vom 1.2.2010 – IIZR 173/08 – entschieden: Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Dienstleistungen, die der Bezieher neuer Aktien im zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung entgeltlich für die Aktiengesellschaft erbracht hat oder durch eine von ihm abhängige Gesellschaft hat erbringen lassen, keine Anwendung (Fortführung von BGHZ 180, 38 – „Qivive“). Entgeltliche Dienstverträge zwischen der Gesellschaft und dem InferentensindimAktienrecht nicht verboten. Die Bezahlung von Beratungsleistungen vor Leistung der Einlage ist keineverdeckte Finanzierung durch die Gesellschaft im Sinn eines rechtlich dem Hin- und Herzahlen gleichstehenden Her- und Hinzahlens, wenn eine tatsächlich erbrachte Leistung entgolten wird, die dafür gezahlte Vergütung einem Drittvergleich standhält und die objektivwerthaltige Leistung nicht aus der Sicht der Gesellschaft für sie unbrauchbar und damit wertlos ist.

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