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Wirtschaftsrecht
02.02.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Keine verdeckte Sacheinlage durch Beratungsleistungen bei Aktiengesellschaften - „Eurobike"

Mit Urteil vom Urteil vom 1.2. 2010 - II ZR 173/08 - hat der BGH - wie schon in dem „Qivive"-Urteil (BGHZ 180, 35) - entschieden, dass Dienstleistungen, wie sie mit der Unternehmens- und Sanierungsberatung erbracht wurden, auch bei der Aktiengesellschaft keine verdeckte Sacheinlage darstellen, weil Verpflichtungen zu Dienstleistungen nicht sacheinlagefähig sind und die Vorschriften über die Sacheinlage mit ihnen nicht umgangen werden. Die Zahlung des Beratungshonorars durch die Eurobike AG und die nachfolgende Einlagezahlung durch die Beklagte zu 1 seien auch keine verbotene Finanzierung der Einlage durch die Aktiengesellschaft in der Form des Her- und Hinzahlens. Die Gesellschaft finanziere die Einlage nicht, wenn sie für ihre Zahlung an den Einlageschuldner oder ein von ihm abhängiges Unternehmen eine entsprechend werthaltige Beratungsleistung erhalte.

(PM BGH vom 1.2.2010)

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