OLG Köln: Keine verdeckte Sacheinlage bei vereinbarungsgemäßer Verwendung einer Kapitaleinlage zur Erfüllung einer Darlehensverbindlichkeit
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 31.3.2011 - 18 U 171/10 - entschieden: Die vereinbarungsgemäße Verwendung einer Kapitaleinlage zur Erfüllung einer Darlehensverbindlichkeit stellt keine verdeckte Sacheinlage dar. Die Haftung des Erwerbers gem. § 16 Abs. 2 GmbHG erstreckt sich auch auf Ansprüche der Gesellschaft aus § 31 GmbHG. Werden in einem Vergleich über eine Mehrheit von Forderungen auch solche Forderungen einbezogen, für die eine gesamtschuldnerische Haftung Dritter besteht, so kommen Leistungen auf den Vergleich anteilig gemäß § 366 BGB auch dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner zugute.