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Wirtschaftsrecht
16.03.2012
Wirtschaftsrecht
BGH: Keine stillschweigende Zustimmung bei vorbehaltloser Zahlung des erhöhten Gaspreises durch Kunden

Mit Urteil vom 22.2.2012 - VIII ZR 34/11 - hat der BGH entschieden: Erhöht ein Versorgungsunternehmen einseitig den Gaspreis aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 14.7.2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180). Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich auf ein im Tarifkunden- oder Grundversorgungsverhältnis vorgesehenes gesetzliches Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV/§ 5 Abs. 2 GasGVV dann nicht stützen, wenn es dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde oder im Rahmen der Grundversorgung beliefert worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der Allgemeinen Tarife/Preise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen (Bestätigung der Senatsurteile vom 9.2.2011 - VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860, und vom 11.5.2011 - VIII ZR 42/10, WM 2011, 1632).

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