BGH: Keine persönliche Haftung der oHG-Gesellschafter für Insolvenzverfahrenskosten
Der BGH hat mit Teilurteil vom 24.9.2009 – IX ZR 234/07 – entschieden, dass die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und die von dem Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten haften.