BGH: Keine konkrete Unterscheidungskraft von „hey!“
Der BGH entschied in seinem Beschluss vom 14.1.2010 – I ZB 32/09 – wie folgt: Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher graphischer Elemente mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Grußformel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.