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Wirtschaftsrecht
10.05.2012
Wirtschaftsrecht
BGH: Keine intransparente Klausel in Sonderkundenverträgen von Stromversorgungsunternehmen

Mit Urteil vom14.3.2012 – VIII ZR 202/11 – hat der BGH entschieden: Die von einem Stromversorgungsunternehmen in Sonderkundenverträgen gegenüberVerbrauchern verwendete Klausel „10. Wann ist Y. nicht zur Lieferung verpflichtet? Y. trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzanschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist Y. jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn Y. an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung Y. nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.“ schließt weder die sich für den Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen noch dessen Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aus. Sie enthält daher keine unangemessene Benachteiligung des Kunden (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) und ist auch nicht intransparent i. S. d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

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