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Wirtschaftsrecht
16.07.2019
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt a. M.: Keine getarnte Werbung eines sog. Influencers auf Instagram

Empfiehlt ein „Influencer“ ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. Mit dieser Begründung untersagte das OLG Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 28.6.2019 – 6 W 35/19 – getarnte Werbung auf Instagram.

(PM OLG Frankfurt a. M. vom 4.7.2019)

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