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Wirtschaftsrecht
25.10.2013
Wirtschaftsrecht
EuGH: Keine finanziellen Sanktionen gegen Deutschland wegen des VW-Gesetzes

Der deutsche Automobilhersteller Volkswagen wurde 1960 mit einem Bundesgesetz, dem sog. „VW-Gesetz“, in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Beim Erlass dieses Gesetzes waren die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen mit Beteiligungen von jeweils 20 % die beiden Hauptgesellschafter von Volkswagen. Während der Bund nicht mehr an Volkswagen beteiligt ist, hält das Land Niedersachsen nach wie vor eine Beteiligung von etwa 20 %. Ursprünglich waren nach dem VW-Gesetz der Bund und das Land Niedersachsen, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehörten, zur Entsendung von je zwei Aufsichtsratsmitgliedern berechtigt. Außerdem wurden durch dieses Gesetz die Stimmrechte jedes Aktionärs auf die Anzahl von Stimmen beschränkt, die einer Beteiligung von 20 % entsprechen. Ferner sah das Gesetz eine herabgesetzte Sperrminorität vor, die es einer Minderheit von nur 20 % des Grundkapitals ermöglichte, wichtige Entscheidungen der Gesellschaft zu blockieren, während hierzu nach dem deutschen Aktiengesetz 25 % erforderlich sind. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die genannten drei Vorschriften des VW-Gesetzes u. a. nicht mit dem unionsrechtlich garantierten freien Kapitalverkehr vereinbar seien, und erhob 2005 beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland. Mit seinem 2007 ergangenem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass Deutschland dadurch, dass es die Vorschrift über die Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den Bund und das Land Niedersachsen sowie die Vorschrift über die Höchststimmrechte in Verbindung mit derjenigen über die herabgesetzte Sperrminorität beibehalten habe, gegen den freien Kapitalverkehr verstoßen habe. Auf dieses Urteil hin hob Deutschland die beiden erstgenannten Vorschriften auf, behielt jene über die herabgesetzte Sperrminorität aber bei. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dem Urteil von 2007 zufolge jede dieser drei Vorschriften eine selbständige Verletzung des freien Kapitalverkehrs darstelle und deshalb auch diejenige über die herabgesetzte Sperrminorität hätte aufgehoben werden müssen. Sie rief daher erneut den Gerichtshof an und beantragte die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen Deutschland wegen nicht vollständiger Durchführung des Urteils von 2007. Mit Urteil vom 22.9.2013 – Rs. C-95/12 – hat der EuGH die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichtshofs geht sowohl aus der Entscheidungsformel als auch aus den Entscheidungsgründen des Urteils von 2007 hervor, dass der Gerichtshof keine selbständige Vertragsverletzung durch die Vorschrift über die herabgesetzte Sperrminorität festgestellt hat, sondern nur in Verbindung mit der derjenigen über das Höchststimmrecht. Folglich ist Deutschland, indem es die Vorschrift des VWGesetzes über die Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern durch den Bund und das Land Niedersachsen und diejenige über das Höchststimmrecht aufgehoben und somit die Verbindung zwischen letztgenannter Vorschrift und derjenigen über die herabgesetzte Sperrminorität beseitigt hat, seinen Verpflichtungen aus dem Urteil von 2007 fristgemäß nachgekommen. Die Rüge der Kommission, Deutschland hätte auch die Satzung von Volkswagen, die nach wie vor eine im Wesentlichen der des VW-Gesetzes entsprechende Bestimmung über die herabgesetzte Sperrminorität enthalte, ändern müssen, weist der Gerichtshof als unzulässig zurück; Gegenstand des Urteils von 2007 ist ausschließlich die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften des VW-Gesetzes mit dem Unionsrecht gewesen, nicht die Satzung.
(PM EuGH vom 22.10.2013)
EuGH, Urteil vom 22.10.2013 – Rs. C-92/12

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