BGH: Keine entsprechende Anwendung des § 74c Abs. 1 HGB auf GmbH-Geschäftsführer
Der II. Zivilsenat hat mit Urteil vom 28.4.2008 - II ZR 11/07 - seine Entscheidung vom 15.4.1991 - II ZR 214/89 - bestätigt und ausgeführt: § 74c Abs. 1 HGB, wonach sich der Handlungsgehilfe auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, ist auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädigung nicht entsprechend anwendbar. Denn es handelt sich um eine speziell auf den zwingenden Charakter der Karenzentschädigung für den Handlungsgehilfen zugeschnittene Norm handelt