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Wirtschaftsrecht
10.07.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Dresden: Keine aufklärungspflichtige Rückvergütung bei Veräußerung im Wege des Eigengeschäfts

Mit Urteil vom 3.4.2012 - 5 U 376/11 - hat das OLG Dresden entschieden: Veräußert eine Bank fremde Zertifikate zu einem über den Einkaufspreis liegenden Festpreis im Wege des Eigengeschäfts nach § 2 Abs. 3 S. 2 WpHG, liegt keine aufklärungspflichtige Rückvergütung i. S. d. kick back-Rechtsprechung des BGH vor. Erbringt sie hingegen Wertpapierdienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 3 S. 1 WpHG, gehört es zu einer objektgerechten Anlageberatung, den Kunden darüber zu informieren, dass und in welcher Höhe sie finanzielle Zuwendungen von dem Emittenten erhält. Dies gilt auch bei einer Festpreisvereinbarung. Eine kurzfristige Einbuchung bei der Bank qualifiziert den Veräußerungsvorgang nach nicht als Eigengeschäft i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 2 WpHG. Wartet die Bank zunächst die Order ihrer Kunden ab und besorgt sie anschließend die bestellten Wertpapiere beim Emittenten, liegt ein Dreiecksverhältnis i. S. d. Entscheidungen des BGH vom 27.9.2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10, NJW 2012, 66 = WM 2011, 2268 = ZIP 2011, 2237) und damit eine Wertpapierdienstleistung i. S. d. § 2 Abs. 3 S. 1 WpHG vor. Bietet die Bank ein Anlageprodukt eines Emittenten an, der erkennbar zur selben Unternehmensgruppe gehört, entspricht diese Sachlage einem Eigengeschäft i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 2 WpHG.

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