BGH : Keine analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG auf Einberufungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers
Der BGH hat mit Urteil vom 8.11.2016 – II ZR 304/15 - entschieden: § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar.