BGH: Keine Verzinsung von Schadensersatzansprüchen zwischen Kaufleuten aus unerlaubter Handlung ab Fälligkeit
Der BGH hat mit Urteil vom 27.2.2018 – VI ZR 121/17 - entschieden: Eine Geldschuld aus unerlaubter Handlung ist nicht gemäß § 353 Satz 1 HGB ab Fälligkeit zu verzinsen, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft entstanden ist.