BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google
Der u. a. für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 29.4.2010 – I ZR 69/08 – entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der BGH davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdr ückliche oder stillschweigende rechtsgeschäft- liche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zug änglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgesch äftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der BGH darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH erst dann haften, wenn sie von der Rechtswidrigkeit der von ihnen gespeicherten Information Kenntnis erlangt haben (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). (PM BGH vom 29.4.2010)