BGH: Keine Unwirksamkeit der Klagezustellung bei Fehlen der in Bezug genommenen Anlagen
Mit Urteil vom 12.12.2012 - VIII ZR 307/11 - hat der BGH entschieden: Eine Klagezustellung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 164/05).