BGH : Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel und Marktmanipulation
Der BGH hat mit Beschluss vom 10.1.2017 – 5 StR 532/16 – entschieden: Durch die Neufassung von § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG zum 2. Juli 2016 ist es zu keiner Lücke in der Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation gekommen.