OLG Frankfurt a.M.: Keine Sicherheitsmängel an Bankautomaten
Mit Urteil vom 30.1.2008 - 23 U 38/05 führte das OLG Frankurt a.M. aus, dass es keine Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel des PIN-Verschlüsselungssystems der in Anspruch genommenen Bank feststellen könne. Es lehnte sich dabei an eine Entscheidung des BGH vom 5.10.2004 (Az. XI ZR 210/03) an, wonach der so genannte Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe, wenn zeitnah nach dem Diebstahl der Karte und Eingabe der PIN an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben werde. Um diesen zugunsten der Bank wirkenden Anscheinsbeweis zu entkräften, müsse der Karteninhaber einen atypischen Verlauf beweisen, d.h. er müsse darlegen, dass er nicht zur missbräuchlichen Verwendung der Karte beigetragen habe.