AG Plön: Keine "Schufa"-Meldung bestrittener Zahlungsverpflichtungen
Das AG Plön hat mit Urteil vom 10.12.2007 - 2 C 650/07 - entschieden, dass eine „Schufa"-Meldung nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen darf. Dies führt in aller Regel dazu, dass mit ernst zu nehmenden Argumenten bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen.