BGH: Keine Nichtigkeit von Verpflichtungsoder Erfüllungsgeschäft bei Verstoß gegen § 57 AktG
Der BGH hat mit Urteil vom 12.3.2013 - II ZR 179/12 - wi folgt entschieden: Bei einem Verstoß gegen § 57 AktG sind weder das Verpflichtungs- noch das Erfüllungsgeschäft nichtig.