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Wirtschaftsrecht
20.01.2011
Wirtschaftsrecht
VG Frankfurt: Keine Kontoführungspflicht öffentlicher Sparkasse für Inkassounternehmen, die für „Internetabzocker" tätig werden

Mit Urteil vom 17.1.2011 - 1 K 1711/10.F -  hat die 1. Kammer des VG Frankfurt die Klage eines Inkassounternehmens abgewiesen, mit der die Verurteilung einer Sparkasse erreicht werden sollte, für dieses Unternehmen ein Konto einzurichten. Die Sparkasse hatte dies abgelehnt, weil das Inkassounternehmen auch für Anbieter von internetbasierten Dienstleistern tätig ist, die in einschlägigen Internetforen als „Internetabzocker" bezeichnet werden. In den Gründen ist ausgeführt, es gäbe zwar keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Kontoeröffnung, weil § 2 Abs. 1 Sparkassengesetz nur die Aufgaben der Sparkassen beschreibe und keine subjektiven Rechte der Bürger auf Kontoeröffnung einräume. Die Sparkasse unterliege aber der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Gleichbehandlung und könne einen Kontoeröffnungsantrag nur ablehnen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall sei die Ablehnung der Kontoeröffnung im Hinblick auf die Belange des Verbraucherschutzes sachlich gerechtfertigt. Den zahlreichen auch an die Sparkasse gerichteten Verbraucherbeschwerden läge nämlich eine Inkassotätigkeit der Klägerin für Unternehmen zugrunde, deren Forderungen unter Ausnutzung der Unvorsichtigkeit der Verbraucher entstanden seien und sich als strafrechtlich relevante Täuschungshandlung darstelle. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, mit der Praxis der Internetanbieter nichts zu tun zu haben, denn es bestehe ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Vorgehen der Unternehmen im Internet und dem Inkasso der Klägerin. Der Klägerin sei das Gebaren ihrer Auftraggeber auch bekannt. Sie wirke deshalb an einer Verbrauchertäuschung mit. In diese Täuschung werde auch das Kreditinstitut einbezogen, das für die Klägerin ein Konto bereit stelle, denn erst eine bestehende Girokontoverbindung versetze die Klägerin in  die Lage, die angemahnten Forderungen auch tatsächlich einzuziehen. Dies rechtfertige im Hinblick auf die Bindung an Recht und Gesetz, der die beklagte Sparkasse unterliege, die Ablehnung der Kontoeröffnung. Das Gericht weist in dem Urteil darauf hin, dass es der Klägerin freistehe, erneut die Eröffnung eines Kontos zu beantragen, wenn sie sich von den Unternehmen getrennt habe, deren Geschäftsmodell auf Verbrauchertäuschung im Internet beruhe, und wenn sie dies der Sparkasse nachweise.

(PM VG Frankfurt vom 17.1.2011)

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