BGH: Keine Gerätevergütung für Computer
Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 2. 10. 2008 - I ZR 18/06 - entschieden, dass für PCs keine urheberrechtliche Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 S. 1 UrhG a. F. zu zahlen ist, weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegeräte und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist nur der Scanner im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a. F. zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Nach der seit dem 1. 1. 2008 geltenden Regelung, die im entschiedenen Fall noch nicht anzuwenden war, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt demnach nicht mehr davon ab, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen.
(Quelle: PM BGH vom 2. 10. 2008)