BGH: Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug
Mit Urteil vom 13.11.2012 - X ZR 12/12 - hat der BGH entschieden: Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können (Bestätigung von BGH, Urteil vom 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743).