BGH: Keine Einbringung eigener Aktien der Gesellschaft als Sacheinlage
Der BGH hatmit Urteil vom 20.9.2011 – II ZR 234/ 09 – entschieden: Eigene Aktien der Gesellschaft könnennicht als Sacheinlageeingebrachtwerden. Der Verzicht auf den Anspruch auf Rückerstattung von darlehensweise an die Gesellschaft überlassenen Aktien steht dem Einbringen als Sacheinlage jedenfalls dann gleich,wenn er in einemunmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vereinbart wurde. Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, kann den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen, wenn er sich unter umfassender DarstellungderVerhältnissederGesellschaftundOffenlegungdererforderlichenUnterlagenvoneinemunabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht. Das Aufsichtsratsmitglied, das über beruflich erworbene Spezialkenntnisse verfügt, unterliegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist, einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab.