BGH: Keine Einberufungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin einer Publikums-KG entsprechend § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG
Der BGH hat mit Teilversäumnis- u. Teilendurteil vom 25.10.2016 - II ZR 230/15 – entschieden: § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt hinsichtlich der Hauptversammlung gelten, ist auf die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin einer Publikumskommanditgesellschaft nicht entsprechend anzuwenden.