OLG München: Keine Beschwerdebefugnis für Gesellschaft, die eigene Löschung wegen Vermögenslosigkeit anregt
Das OLG hat mit Beschluss vom 12.5.2011 – 31 Wx 205/11 – entschieden: Eine Gesellschaft, die ihre eigene Löschung wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen angeregt hat, ist nicht beschwerdebefugt, wenn das Registergericht das Amtslöschungsverfahren einstellt.