LG Frankfurt: Keine Bankhaftung wegen vorgetragener Falschberatung beim Erwerb eines Zertifikats einer Investmentbank
Die 19. Zivilkammer des LG Frankfurt hat am 28.11.2008 die Klage eines Ehepaares gegen ein deutsches Bankinstitut, das ihnen im Dezember 2006 den Erwerb eines Lehman-Zertifikats empfohlen hatte (2–19 O 62/08), abgewiesen. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass keine fehlerhafte Beratung der Kläger vorliegt. Diese sei unter Berücksichtigung des Anlageziels der Kläger erfolgt. So sei das Zertifikat zum jeweiligen Kurs jederzeit veräußerbar gewesen. Auch sei ein Verlust unter Berücksichtigung der Entwicklung der gegenüberstehenden Indizes unwahrscheinlich gewesen. Weiter wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der Umfang der Verpflichtung zum Hinweis auf einen möglichen Totalverlust sich nach den Umständen des Einzelfalls richte. Eines hervorgehobenen Hinweises auf die Möglichkeit eines Totalverlusts wegen einer möglichen Insolvenz der Emittentin habe es zum Zeitpunkt des Verkaufs der Zertifikate im Dezember 2006 – und damit geraume Zeit vor der so genannten „Subprime“- Krise – im Hinblick auf die Bedeutung der Emittentin als renommierter Investmentbank nicht bedurft. Schließlich habe sich aus den Verkaufsunterlagen auch in hinreichender Weise ergeben, dass der Erwerb des Zertifikats mit Kosten und Gebühren verbunden ist. Ferner seien die Kläger durch die ihnen in den Verkaufsunterlagen erteilten Hinweise jederzeit in der Lage gewesen, Nachfragen an die Beklagte zu richten. (Quelle: PM LG Frankfurt vom 1.12.2008)