OLG Celle: Kein pauschaler Vergütungsanspruch der Bank für Rücklastschrift oder Rückscheck mangels Deckung
Mit Urteil vom 7.11.2007 - 3 U 152/07 - entschied das OLG Celle wie folgt: Pauschale Vergütungsklauseln für die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung im Girozahlungsverkehr der Banken sind unzulässig, da die Banken Kosten auf ihre Kunden abwälzen, die sie in erster Linie von der Gläubigerbank erstattet verlangen können, in deren Auftrag sie aufgrund des Lastschriftabkommens (bzw. des Scheckabkommens), das auch dem Eigeninteresse der Banken dient, tätig werden.