R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
06.08.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Kein marktbeherrschendes Oligopol auf ostdeutschem Tankstellenmarkt

Der 1. Kartellsenat des OLG hat mit Beschluss vom 4.8.2010 - VI-2 U Kart 6/09 - entschieden, dass die Übernahme von 59 ostdeutschen Tankstellen der OMV Deutschland GmbH (OMV) durch die Total Deutschland GmbH (Total) nicht kartellrechtswidrig ist. Das Bundeskartellamt hatte den geplanten Zusammenschluss am 29.4.2009 untersagt: Total bilde zusammen mit den Mineralölgesellschaften Shell, Aral/BP, ConocoPhillips/Jet und ExxonMobil/Esso auf dem relevanten ostdeutschen Tankstellenmarkt ein marktbeherrschendes Oligopol (§ 19 GWB). Nach Ansicht des 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf werde durch den geplanten Zusammenschluss keine marktbeherrschende Stellung verstärkt oder begründet. Der Markt für Diesel- und Ottokraftstoff sei getrennt zu beurteilen, weil beide Produkte aus Sicht des Nachfragers nicht austauschbar seien. Es sei ferner auf die Marktsituation auf den hier relevanten Regionalmärkten in Chemnitz, Dresden, Erfurt, Leipzig und Umgebung abzustellen. Die genannten Unternehmen hätten dort zwar teilweise einen Marktanteil von mehr als zwei Drittel. Total und OMV hätten aber nachgewiesen, dass im Innenverhältnis zwischen ihnen und den anderen genannten Mineralölgesellschaften  sowie im Verhältnis zu den weiteren Marktteilnehmern wesentlicher Wettbewerb bestehe. So reagierten die Mineralölunternehmen regelmäßig auf Preissenkungen eines zum Oligopol gehörenden Marktteilnehmers mit eigenen Preisreduzierungen. Auch setzten sich Preisanhebungen nicht dauerhaft durch. Preisanpassungen stellten sich daher nicht als abgestimmtes Verhalten dar, sondern erfolgten, um Absatzverluste zu vermeiden. Die Preise lägen aufgrund der Austauschbarkeit des Kraftstoffs und der hohen Wechselbereitschaft der Kunden regelmäßig eng beieinander. Auch zeige u. a. die dauerhafte Niedrigpreispolitik der Jet-Tankstellen, dass ein wirksamer Sanktionsmechanismus des Oligopols gerade nicht bestehe. Ferner seien die Margen im Tankstellengeschäft im europäischen Vergleich niedrig.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Das Bundeskartellamt kann diese binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einlegen.
(PM OLG Düsseldorf vom 4.8.2010)

stats