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Wirtschaftsrecht
07.12.2016
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe : Kein konkludent geschlossener Beratungsvertrag mit der (nur) ausführenden Bank bei Wertpapierübertragungen

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 22.11.2016 – 17 U 25/16 – entschieden: 1.Tritt der Kunde mit einem bereits vorgefassten Plan – hier der börslichen Übertragung von Wertpapieren aus seinem Privatdepot in das einer faktisch von ihm geführten GmbH & Co. KG – an die Bank heran, kommt selbst durch den Hinweis des Bankmitarbeiters auf einen günstigeren und risikoärmeren Übertragungsweg (hier: außerbörslich) kein Anlageberatungsvertrag zustande.

2. Eine Haftung der lediglich ausführenden Bank aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (hier: Unterlassen eines Hinweises auf eine mögliche Strafbarkeit des Kunden nach §§ 38 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 1 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG) kommt nur dann in Betracht, wenn der Kunde sich zum einen tatsächlich strafbar macht und dies der Bank zum anderen entweder positiv bekannt oder für sie jedenfalls objektiv evident ist.

3. Hat sich der Kunde der Marktmanipulation strafbar gemacht, kann er von der – dann ggfs. hierzu Beihilfe leistenden Bank – schon aus allgemeinen zivilrechtliche Erwägungen keinen Schadensersatz verlangen.

4. Hat das Gericht einer Partei mit Rücksicht auf einen erst kurz vor dem Verhandlungstermin überreichten Schriftsatz der Gegenseite in der Annahme, dass dieser neue Behauptungen enthalte, eine Erklärungsfrist bewilligt, obwohl darin nur das bisherige Parteivorbringen zusammenfassend wiederholt ist, so ist eine in dem nachgelassenen Schriftsatz enthaltene, durch den verspäteten Schriftsatz nicht veranlasste neue Behauptung bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

 

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